Satzung des Vereines
"DAS JAGDHAUS - Dorfentwicklungs- und Kulturverein Kössern / Förstgen"
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "DAS JAGDHAUS - Dorfentwicklungs- und Kulturverein Kössern / Förstgen".
(2) Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" (in der abgekürzten Form "e. V.").
(3) Der Sitz des Vereins ist Grimma, Ortsteil Kössern.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes, der Bildung und Erziehung, der Pflege des Heimatgedankens und des traditionellen Brauchtums sowie der Landschaftspflege.
(2) Das Wirken des Vereins ist überparteilich und überkonfessionell.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
die Förderung der Nutzung und Erhaltung des Baudenkmals "Jagdhaus Kössern" einschließlich der historischen Außenanlagen;
die Revitalisierung der kulturellen Traditionen des Jagdhauses und der Region;
die Förderung von Bildung und Erziehung, insbesondere im kulturellen Bereich;
die Förderung der Erhaltung anderer ortsprägender historischer Bausubstanz
Vorhaben, die nachhaltig die gemeindliche Identität und Entwicklung fördern;
Projekte, die die Vorhaben des Vereins über die Region hinaus bekannt und attraktiv machen.
(4) Der Verein arbeitet mit Vereinen und anderen Körperschaften in der Gemeinde und darüber hinaus zusammen, die ähnliche Ziele und Zwecke verfolgen.
(5) Diese Zwecke verfolgt der Dorfentwicklungs- und Kulturverein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied können natürliche oder juristische Personen werden.
(2) Die Begründung der Mitgliedschaft ist an folgende Voraussetzung gebunden:
a) ein schriftlicher Antrag der Person, bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Eltern nötig;
b) die Zustimmung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit;
c) die Übergabe der Aufnahmebestätigung
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Übergabe der Aufnahmebestätigung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, eine Ablehnung des Antrags ist nicht anfechtbar.
(4) Förderndes Mitglied können natürliche oder juristische Personen werden, die den Verein durch finanzielle oder andere Zuwendungen, die wesentlich über die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge hinausgehen, besonders unterstützen.
(5) Ehrenmitglied ist eine natürliche Person, die in Würdigung ihrer Verdienste für die Gemeinschaft der Einwohner von Kössern und Förstgen, der Gemeinde Großbothen bzw. der Region durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt wird und über Wert, Umfang und Art ihrer Zuwendungen selbst entscheidet.
(6) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod (bzw. Auflösung - bei juristischen Personen);
b) durch Austritt zum Ende eines Kalenderjahres, der schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat mitgeteilt werden muss;
c.) durch Streichung bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung;
d.) durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung bei schweren Verstößen gegen die Satzung und die Ziele des Vereines.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Dorfentwicklungs- und Kulturvereines sind
1. die Mitgliederversammlung (§ 5)
2. der Vorstand (§ 6)
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.
Sie berät und beschließt insbesondere über:
- den Jahresbericht und die Entlastung des Vorstandes;
- den Revisionsbericht der Revisoren;
- die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Revisoren;
- den Vereinshaushalt und die Beitragsordnung:
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
die Satzungsänderung und Auflösung des Vereines.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein.
Die Tagesordnung kann während der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert bzw. ergänzt werden. Zu den geänderten / ergänzten Tagesordnungspunkten können gültige Beschlüsse gefasst werden. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zugehen.
(3) In der Mitgliederversammlung ist Vertretung durch schriftliche Vollmacht an Mitglieder oder Nichtmitglieder bei Ausübung des Stimmrechtes zulässig. Die einzelnen Stimmen können verschieden abgegeben werden.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand, bei Widerspruch die Mitgliederversammlung.
Bei Wahl oder Abwahl der einzelnen Mitglieder des Vorstandes entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse zur Satzungsänderung sowie über die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung sind dem Finanzamt mitzuteilen. Satzungsänderungen, die gemeinnützige Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie muss den Mitgliedern innerhalb eines Monates zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats ab der Zugänglichmachung erhoben werden.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines das verlangt oder wenn 20 % der Mitglieder dies vom Vorstand schriftlich verlangen. Kommt der Vorstand dem Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
Die Wahl erfolgt einzeln für das jeweilige Amt.
Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für die restliche Amtszeit vom Vorstand ein/e Nachfolger/in bestimmt werden.
(2) Der Vorstand hat die laufenden Aufgaben zu planen und zu realisieren und das Vereinsleben entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu organisieren, die Mitgliederversammlung einzuberufen, vorzubereiten und zu leiten.
(3) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der 3. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in sowie dem/der Schatzmeister/in. Er kann durch Beisitzer erweitert werden.
Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in seinen Sitzungen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei gewählte Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Über alle Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.
(5) Der Vorstand und der Verein werden gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(6) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung jährlich berichts- und rechenschaftspflichtig.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, In-Sich-Geschäfte zu tätigen. Insofern sind sie von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit. Eine Vergütung darf nur für Leistungen außerhalb der Vorstandstätigkeit erfolgen.
§ 7 Vereinsmittel
(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern und Fördermitgliedern Mitgliedsbeiträge bzw. finanzielle und andere Zuwendungen nach der Beitragsordnung.
(2) Die Mittel des Vereins sind Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen (Spenden), Fördergelder, etwaige Gewinne und andere Geld- und Vermögensformen, sie dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 8 Revision
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in.
(2) Der/dem Revisor/in obliegt die Aufgabe der Rechnungsprüfung und der Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.
§ 9 Auflösung / Zweckänderung
(1) Die Auflösung des Dorfentwicklungs- und Kulturvereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen.
(2) Für eine Zweckänderung ist die Entscheidung der Mitglieder bzw. deren Vertreter erforderlich. Mitglieder, die nicht an der Versammlung teilnehmen oder sich vertreten lassen, sind um ihre schriftliche Zustimmung zu ersuchen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für das Baudenkmal „Jagdhaus Kössern“ zu verwenden hat. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.
Kössern, den 11. November 2010